Pflegegeld und Pflegezeit

Beschäftigte haben Anspruch auf berufliche Freistellungen für die Pflege eines Angehörigen sowie auf finanzielle Hilfen oder zinslose Darlehen, je nachdem, wie lange ein Pflegefall dauert. Während dieser Zeit haben sie Kündigungsschutz. Pflegende Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung vorlegen können, dass bei ihren Angehörigen eine Pflegebedürftigkeit besteht. Es muss also ein Pflegegrad nach §§ 14, 15 SGB XI vorliegen, mindestens Pflegegrad 1.

§   Pflegeunterstützungsgeld

Bei einem akuten Pflegefall können Beschäftigte eine kurzzeitige Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen nehmen. Als Lohnersatzleistung können sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Dies gilt in allen Unternehmen, unabhängig von der Betriebsgröße und bedarf keiner Ankündigungsfrist (PflegeZG § 2 und SGB XI, § 44a).

§   Pflegezeit

Pflegende Beschäftigte können sich für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen und ein zinsloses Darlehen beantragen. Dies gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten und bedarf einer Ankündigungsfrist von zehn Tagen (PflegeZG § 3).

§   Familienpflegezeit

Pflegende Beschäftigte können sich für bis zu 24 Monate ganz oder teilweise freistellen lassen und ein zinsloses Darlehen beantragen. Dies gilt in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten und bedarf einer Ankündigungsfrist von acht Wochen (FPfZG §§ 2 und 3).

Alle Informationen zu den gesetzlichen Regelungen finden Sie in der Broschüre „Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Neue gesetzliche Regelungen seit dem 1.1.2015“. Hier geht es zum Download.

Detaillierte Informationen, Beratung und einen Familienpflegezeit-Rechner finden Sie auf der der Seite www.wege-zur-pflege.de