Bestand aufnehmen und Möglichkeiten ausloten:
Unternehmen sollten zunächst herausfinden, welcher Betreuungsbedarf besteht, anschließend entscheiden, wie groß ihr Engagement sein soll und dann die geeignete Form der Kinderbetreuung finden. Nützlich sind auch gute Beispiele und die Kommunikation mit anderen. Über das Unternehmensnetzwerk „Erfolgsfaktor Familie“ können Unternehmen sich gegenseitig zu ihren Erfahrungen austauschen und sich Anregungen holen. Denn betriebliche Kinderbetreuung leistet einen wertvollen Beitrag für eine familienfreundliche Arbeitswelt.
So profitieren Ihr Unternehmen und Ihre Beschäftigten:
Betriebliche Kinderbetreuung schafft Flexibilität: Beschäftigte, die früher aus der Elternzeit zurückkehren möchten, ihre Arbeitszeit aufstocken wollen oder sich mehr Gestaltungsspielraum für den Arbeitsalltag wünschen – eine betriebliche Kinderbetreuung erleichtert Eltern und Arbeitgebern den Weg dorthin. Wenn das Angebot stimmt, hilft sie auch dabei, die richtigen Fachkräfte zu finden und zu halten.
- Motivierte Beschäftigte
- Geringere Fehlzeiten von Beschäftigten
- Flexiblere Wiedereinstiegsmöglichkeiten
- Leichtere Gewinnung von Fachkräften
- Imagegewinn für Sie als Arbeitgeber
Verschiedene Modelle bei der betrieblichen Kinderbetreuung
Finanzielle Unterstützung / Kinderbetreuungszuschuss
Finanzielle Unterstützung
Unternehmen können sich mit einem finanziellen Zuschuss an den Kosten der Kinderbetreuung beteiligen. 49 Prozent der Eltern wünschen sich dies von ihrem Arbeitgeber, doch nur 12 Prozent der Unternehmen nutzen dieses einfache und wirkungsvolle Instrument.* (QUELLE: IKK classic (2019): Kinderwunsch und Kinderbetreuung) Für nicht schulpflichtige Kinder, die bei einer Tagesmutter oder in einer Einrichtung betreut werden, ist der Zuschuss sogar steuer- und sozialabgabenfrei. Das heißt: Die Beschäftigten sparen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf den Zuschuss, die Arbeitgeber den Anteil an der Sozialversicherung. Eine Begrenzung für den Zuschuss besteht nicht, allerdings darf er die tatsächlich anfallenden Kosten der Betreuung nicht übersteigen.
Kinderbetreuungszuschuss
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EstG) wird zweckgebunden für die Kosten der Betreuung und Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindertageseinrichtungen oder bei Tagesmüttern eingesetzt und zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt.
Regelmäßige Betreuung / Betriebskitas erfordern eine Betriebserlaubnis / Belegplätze finanzieren
Regelmäßige Betreuung
Mit der Einrichtung von Betriebskitas und -kindergärten können Unternehmen einen wertvollen Beitrag zur Schließung der Betreuungslücke leisten. Von den 57.000 Tageseinrichtungen in Deutschland sind derzeit 742 für Kinder von Betriebsangehörigen.* (QUELLE: Statistisches Bundesamt (2019)). Der Vorteil: Unternehmen können die Anzahl der Betreuungsplätze selbst festlegen und die Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Beschäftigten ausrichten. Die betriebliche Einrichtung kann je nach Auslastung auch für andere Kinder aus der Gemeinde geöffnet werden. Denkbar ist auch eine gemeinschaftliche Einrichtung in Kooperation mit anderen Betrieben aus der Nachbarschaft. Dieses Modell eignet sich besonders für kleine und mittelständische Unternehmen. Lokale Bündnisse für Familie und Jugendämter können bei der Anbahnung von Kooperationen unterstützen.
Betriebskitas erfordern eine Betriebserlaubnis
Nur mit einer gültigen Betriebserlaubnis darf eine Betriebskita eröffnet werden. Dabei sollten mögliche Bearbeitungszeiten bei der Beantragung eingerechnet werden (SGB VIII). Eine einfachere und kostengünstige Alternative zur Betriebskita ist die Einrichtung einer betrieblichen Tages- oder Großtagespflege. Darüber hinaus können Unternehmen Belegplätze in bestehenden Einrichtungen buchen oder Dienstleister wie zum Beispiel einen Tagesmutterservice mit der Kinderbetreuung ihrer Beschäftigten beauftragen.
Belegplätze finanzieren
Aufwendungen für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen kann der Arbeitgeber zu 100 Prozent und in unbegrenzter Höhe steuerfrei übernehmen (§ 3 Nr. 33 EStG).
Notfall- und Randzeitenbetreuung / Betreuungskosten von der Steuer absetzen
Notfall- und Randzeitenbetreuung
Bei Notfällen, wenn zum Beispiel Tagesmutter oder -vater krank werden, das Kind früher als erwartet aus der Schule kommt oder eine ungeplante Dienstreise ansteht, können Unternehmen eine Notfallbetreuung organisieren. Hilfreich ist die Kooperation mit einem Familienservice, der kurzfristig eine Betreuungsperson vermitteln kann. Unternehmen können dafür eigene Räumlichkeiten zur Verfügung stellen und eine Kindertagespflegeperson anstellen. Für Eltern mit Bürotätigkeiten kann auch ein Eltern-Kind-Büro eingerichtet werden.
Betreuungskosten von der Steuer absetzen
Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen, kann der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und Jahr von der Steuer absetzen (§ 3 Nr. 34a EStG).
Ferienbetreuung / Kosten sind abzugsfähig
Ferienbetreuung
Eine besondere Herausforderung bei der Kinderbetreuung sind die Schulferien. Bis zu 13 Wochen Ferien stehen oft weniger als sechs Wochen Urlaub der berufstätigen Eltern gegenüber. Auch viele Kindertageseinrichtungen haben Schließzeiten, die überbrückt werden müssen. Unternehmen können ihre Beschäftigten bei der Kinderferienbetreuung unterstützen: Gemeinsam mit Akteuren vor Ort wie zum Beispiel Jugendämtern, Kirchen, Vereinen oder Lokalen Bündnissen für Familie können eigene Ferienangebote entwickelt werden. Auch hierfür eignen sich Kooperationen mit Unternehmen aus der Nachbarschaft. Darüber hinaus können Ferienprogramme von privaten Anbietern oder Familienservices genutzt werden.
Kosten sind abzugsfähig
Die Kosten des Unternehmens für Kurzzeit-, Notfall- oder Ferienbetreuung sind abzugsfähige Betriebsausgaben.
Beratung und Vermittlung / Beratungs- und Vermittlungskosten übernehmen
Beratung und Vermittlung
Um ihre Beschäftigten bei der Suche nach Betreuungslösungen zu unterstützen, können Unternehmen mit privaten oder öffentlichen Familiendienstleistern zusammenarbeiten. Diese können beispielsweise Babysitter, Tagesmütter, Leih-Omas oder Au-Pairs vermitteln und Eltern kompetent beraten.
Beratungs- und Vermittlungskosten übernehmen
Zahlungen an ein Dienstleistungsunternehmen, das die Beschäftigten bei der Kinderbetreuung berät oder Betreuungspersonen vermittelt, sind für Arbeitgeber steuerfrei (§ 3 Nr. 34a EStG).